Pfefferspray in Deutschland
Geschrieben von Christian Flury • Samstag, 15. November 2008 • Kategorie: GastbeiträgeDie rechtliche Situation der Handhabung von Pfeffersprays in Deutschland
ist schwierig weil eigentlich ungeregelt. Zur Besserung dieser Situation
hat das neue „Schnellschuss“ – Waffengesetz sicherlich
nicht beigetragen. Im Moment stellt sich die Rechtslage wie folgt dar
:
In Deutschland hergestellte Pfeffersprays werden als „Spray zur
Tierabwehr“ hergestellt und gekennzeichnet. Das heißt, der
bestimmungsgemässe Gebrauch gilt der Abwehr von Tieren. Als solches
unterliegen diese Produkte nicht dem Waffengesetz, da sie gemäß
§1 des WaffG ( vom 11.10.2002 ) nicht als Waffe eingestuft werden.
Im § 1 Abs. 2 Waffengesetz ( WaffG ) wird der Begriff der Waffe wie
folgt geregelt :
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit
von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und
Stoßwaffen;
Demnach entfällt die Einstufung von so genannten „Reizstoffsprühgeräten“
als Waffe erst einmal grundsätzlich. Dennoch kennt das deutsche WaffG
auch Reizstoffsprühgeräte und definiert diese in der Anlage
01 Unterabschnitt 2 „ Tragbare Gegenstände “ wie folgt
:
Gegenstände,
1.2.2 aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden,
die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte),
1.2.3 bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen
a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen
oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
b) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische
Energie,… hervorgerufen werden kann.
Daraus schlussfolgernd könnte man zu der Überzeugung gelangen,
dass Pfeffersprays ja nun doch waffenrechtlich geregelt sind. Dies stimmt
und stimmt auch wieder nicht. Der eigentliche Knackpunkt liegt in der
Definition „…bei Menschen eine angriffsunfähig machende
Wirkung…“.
Da aber die meisten Hersteller ihre Pfeffersprays ausdrücklich als
Spray zur Tierabwehr definieren, fallen sie explizit nicht in die Regelung
des deutschen WaffG.
Interessant ist im Zusammenhang mit Reizstoffsprühgeräten nach
WaffG, dass hier von einem Prüfzeichen des BKA ( Bundeskriminalamt
) / PTB ( Physikalisch – Technische – Bundesanstalt ) die
Rede ist welches es für Pfeffersprays nicht gibt.
Demnach kann es auf dem deutschen Markt auch keine Pfeffersprays geben,
die zum Einsatz gegen Menschen zugelassen sind. Wenn dem so ist, wieso
führen dann selbst deutsche Polizisten ein dienstlich gestelltes
Pfefferspray mit sich ? Haben deutsche Polizisten mehr Konfrontationen
mit Tieren als andere?
Nein sicherlich nicht ! Pfeffersprays im Polizeieinsatz sind Berechtigten
im Sinne des § 55 WaffG, also Polizei, Zollverwaltung u.drgl. vorbehalten.
Diese sind auf dem deutschen Markt auch nicht legal erhältlich. Bei
den hier gehandelten Pfeffersprays handelt es sich, wenn auch äußerlich
meist ähnlich, um Pfeffersprays mit einer anderen Zusammensetzung.
Pfefferspray in der Hand von Zivilbürgern wird natürlich zur
Tierabwehr angeschafft. Die dann eventuelle Handhabung gegen Menschen
erfolgt ausschließlich im Rahmen der im § 227 Bürgerliches
Gesetzbuch ( BGB ), §32 Strafgesetzbuch ( StGB ) und im §15
Ordnungswidrigkeitengesetz ( OWiG ) geregelten Notwehr. Diese Paragraphen
sagen übereinstimmend aus, dass man sich gegen einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff, unter der Beachtung der Verhältnismäßigkeit,
mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln erwehren darf. Pfefferspray
wird in diesem Zusammenhang als eines der mildesten und effektivsten Mittel
der Zurwehrsetzung angesehen.
Da diese Paragraphen nicht nur für Polizisten sondern für alle
auf dem Gebiet der BRD lebenden Menschen gelten, kann jeder uneingeschränkt
Pfefferspray zur Tierabwehr mit sich führen.
Der Author:
Ingo Romeike – Deistler
Werkschutzmeister, MK
Wirtschaftsdienst GmbH
